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Russland Embargo

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

A. Rechtstexte zum Russland Embargo und Belarus-Embargo (Stand: 13.01.2026)

Gegenwärtig bestehen für Lieferungen nach Russland und in die Ukraine die folgenden Embargos:

Zur Einführung bzgl. Sanktionen von 2014/15:

Zur Einführung bzgl. Sanktionen von 2022:

 

B. Hinweise zum Russland Embargo

Zum EU Ukraine Embargo: Aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Maidan Proteste durch die Polizei des Janukowitsch Regimes sah die VO 208/2014 Finanzsanktionen für die politische Elite dieses Regimes vor. Die VO 269/2014 erweiterte diese Finanzsanktionen auf jene Personen in Anhang I, die wegen der Annexion der Krim und der Ereignisse in der Ostukraine für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verantwortlich gemacht wurden; die Personenanhänge we-gen dieser Finanzsanktionen sind mehrfach aktualisiert worden.

Krim-VO: Die ersten Güterbeschränkungen erfolgten mit der VO 692/2014, geändert durch VO 824/2014 und dann v. a. durch VO 1351/2014, wobei es um Waren mit Ursprung bzw.  Zielbestimmung Krim oder Sewastopol geht: Verboten sind:

  • die Einfuhr von Waren mit Ursprung Krim/Sewastopol in die EU (Art.2),
  • Erwerb von Immobilien und Erwerb von Beteiligungen bzw. Gründung von Gemeinschaftsunternehmen bei Einrichtungen auf der Krim und in Sewastopol (Art.2 a),
  • die Ausfuhr, der Verkauf bzw. die Lieferung von Infrastrukturprojekte-Gütern (= Gütern für Verkehrs-, Telekommunikations-, Energie-, Ölförderungs-Zwecke, gelistet auf Anhang II) auf die Krim bzw. nach Sewastopol sowie ihre Ausfuhr, Verkauf oder Lieferung zur Verwendung auf der Krim oder in Se-wastopol (Art.2 b Abs. 1),
  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder finanzielle Unterstüt-zung für diese in Anhang II genannten Infrastruktur-Projekte für den Ge-brauch auf der Krim oder in Sewastopol (Art.2 b Abs.2 und Art. 2 c),
  • die Erbringung von Tourismus-Dienstleistungen auf der Krim oder in Sewastopol, inkl. des Anlaufens der in Anhang III genannten Häfen (Art.2 d)

Gerade das Verkaufs- und Exportverbot wegen einer Krim-Verwendung kann sehr weitreichend sein.

Donezk-Luhansk-VO: Dem entsprechen auch die Handels-Verbote, die mit der VO 2022/263 vom 23.02.2022 angeordnet wurden bzgl. des Handels mit den besetzten Gebieten Donezk/Luhansk,

Russland-VO: Das Ende dieser symbolischen Sanktionen wurde durch die EU-Verordnung 833/2014 und ihre Änderungs-VOen 945/2014 und 1290/2014 eingeläutet, die erstmals ein umfassendes Embargo für Geschäfte mit Russland einführen. Durch die VO 2022/328 und die VO 2022/428 wurde – ab dem 26.02.2022 – die Russland-VO zu einem Fast-Total-Embargo zumindest bzgl. gelisteter Güter umgebaut:

Verkaufs- und Ausfuhrverbote: Dieses führt zu Verboten bzgl. eines Verkaufs oder einer Lieferung nach Russland vor allem bzgl. folgender Güter:

  • gelistete Dual-Use Güter (Art.2 Abs.1)
  • Güter nach Anhang II (Erdöl)
  • Güter nach Anhang VII (strategische Güter/Hochtechnologie-Güter)
  • Güter nach Anhang X (Öl-Raffination)
  • Güter nach Anhang XI (Luft- und Raumfahrt)
  • Güter nach Anhang XVI (Meeres- und Schiffstechnik)
  • Güter nach Anhang XVIII (Luxusgüter)
  • Güter nach Anhang XX (Kraftstoffe)
  • Güter nach Anhang XXIII (Güter zur Stärkung der industriellen Kapazität)

Zusätzlich kann sich eine Genehmigungspflicht nach Art.4 Dual-Use-VO wegen sen-sitiver Verwendung ergeben (v.a. bei Anhaltspunkten für eine militärische Verwendung).

Kauf- und EU-Einfuhrverbote: Dies führt zu Verboten bzw. Genehmigungspflichten bzgl. eines Kaufs oder EU-Einfuhr vor allem bzgl. folgender Güter:

  • Güter nach Anhang XVII (Eisen und Stahl)
  • Güter nach Anhang XXI (Güter mit einem erheblichen Einnahme-Potenzial)
  • Güter nach Anhang XXII (Kohle, Erz)
  • Güter nach Anhang XXIV (bestimmte chemische Erzeugnisse)
  • Güter nach Anhang XXV (Erdöl)
  • Güter nach Anhang XXVI (Gold)
  • Güter nach Anhang XXXVIII (Diamanten).

Zu diesen Verboten gibt es z.T. Ausnahme-Genehmigungen, v.a. dann, wenn es um humanitäre, medizinische oder pharmazeutische Zwecke geht. Außerdem könnte eine Altvertrags-Regelung eingreifen.

Zusätzlich gibt es Personen-Listungen, v.a. auf Anhang IV (Liste der möglichen militärischen Endverwender) und Anhang XIX (Liste der staatseigenen Unternehmen); mit ihnen sind Geschäfte verboten. Es gibt zahlreiche Dienstleistungs-Verbote; dies betrifft v.a. die in Art.5n genannten Dienstleistungen; vgl. auch das Verbot bestimmter öffentlicher Aufträge und die Verbote für russische Flugzeuge (Art.3 d) und die russische Schattenflotte (Art.3 s).

Finanzbeschränkungen: Alle Kredite und Geldmarktinstrumente müssen umfassend geprüft werden (vgl. Art.5 und 5 a). Es gilt auch ein Verbot der Entgegennahme von „Oligarchen-Einlagen“ (über 100.000 EUR). Vgl. auch die Meldepflicht nach Art.5 r für Geldtransaktionen nach Russland.

Zu Umgehungsgeschäften: Diese Verbote gelten sowohl unmittelbar als auch mittelbar. Mittelbare Russland-Lieferung bedeutet Folgendes: Wenn Sie ein Gut, das z.B. auf Anhang XXIII gelistet ist, an einen Kunden in Kasachstan (also in einem Umgehungsland) liefern oder verkaufen, der es dann anschließend nach Russland weiterverkauft oder weiterliefert, haben Sie einen mittelbaren Embargoverstoß begangen, falls Sie keine Absicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Sie hätten vor dem Verkauf nach Kasachstan nämlich prüfen müssen, ob es sich um ein Gut handelt, das in den Russland-Anhängen gelistet ist, und ob Sie dieses an einen Kunden in einem Umgehungsland liefern – denn in dieser Situation besteht ein sehr hohes Risiko, dass es zu einem Umgehungsgeschäft kommt. Zur Absicherung gegen das Weiterliefer-Risiko hätten Sie z.B. einen sehr strikten Absicherungs-Vertrag schließen müssen, der u.a. eine sehr hohe Vertragsstrafe enthalten sollte, sowie weitere Maßnahmen, welche die Wahrscheinlichkeit einer solchen Weiterlieferung erheblich verringert.

No Russia-Klausel (Art.12 g): Bei Verkauf, Lieferung oder Ausfuhr von bestimmten gelisteten Gütern in ein Drittland (also in ein Nicht-EU-Land) – mit Ausnahme von z.Z. 11 Partnerländern (USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Island, UK, Schweiz, Lichtenstein) – müssen die Ausführer ab dem 20.03.2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwen-dung in Russland vertraglich untersagen. Die gleiche Klausel gilt auch für eine Wie-derausfuhr nach Belarus (vgl. Art.8 g Belarus-VO). Wenn Sie also einen Kaufvertrag mit einem Partner z.B. in Brasilien schließen und dieser betrifft die genannten geliste-ten Güter, müssen Sie daran denken, die No Russia-Klausel umzusetzen. Zusätzlich führt das zur Notwendigkeit, ein Risikomanagement durchzuführen, um eine Weiterlieferung nach Russland zu vermeiden.

Zu Art.11 RU-VO: Nach diesem Artikel werden Ansprüche (v.a. Schadensersatzansprüche) nicht erfüllt, wenn es um embargowidrige Geschäfte geht und wenn diese Ansprüche u.a. von russischen Personen geltend gemacht werden. Nach derzeit gel-tender Auffassung bezieht sich das auch auf die Rückzahlung von Anzahlungen für einen Kauf, der inzwischen vom Embargo verboten ist. Daher muss sorgfältig geprüft werden, ob Sie bei einem nicht mehr durchführbaren Russland-Geschäft die geleiste-te Anzahlung für den Kauf zurückzahlen dürfen.


Das Belarus-Embargo der EU ist in der VO 765/2006 enthalten. Es ist weitgehend an das EU-Russland-Embargo angelehnt. Die spezifischen Beschränkungen sind die folgenden:

  • Bzgl. der Ausfuhr nach Belarus: Güter der internen Repression (Anhang III), Kommunikationsüberwachung (Anhang IV), Elektronik/Sensoren (Anhang V a), Güter der Tabak-Industrie (Anhang VI) sowie:), Maschinen, Apparate und Geräte (Anhang XIV). und XVIII) und Luxusgüter (Anhang XXV)
  • Bzgl. der EU-Einfuhr: Erdöl-Erzeugnisse (Anhang VII), Kaliumchlorid-Produkte (Anhang VIII), Holzerzeugnisse (Anhang X), Zement-Erzeugnisse (Anhang XI), Eisen und Stahl (Anhang XII), Kautschuk-Erzeugnisse (Anhang XIII), Gold (Anhang XXI und XXII)

Das US-Embargo gegen Russland/Ukraine besteht aus zahlreichen Güter- und Personen-Beschränkungen, die weitgehend denen des EU-Exportrechts entsprechen. Zu prüfen sind vor allem folgende Punkte:

  • Gut gelistet? Als Rüstungsgut bzw. als Dual-Use Gut genehmigungspflichtig, verboten aber bei potentiell militärischer Anwendung/militärischen Nutzer eines Gutes, v.a. eines Gutes, das in Supp.2 zu Teil 744 EAR gelistet ist.
  • Risiko Öl/Gas: Wenn das Gut möglicherweise für die Förderung/Herstellung von Öl/Gas gebraucht werden könnte (v.a. für Güter nach Supp.2 zu Teil 746 EAR), dann Genehmigungspflicht nach § 746.5 EAR
  • Militärische Verwendung bei nicht gelistetem Gut: Genehmigungspflicht
  • Krim und Donezk-Luhansk-Risiko: Genehmigungspflicht für jeden Export in die besetzten Gebiete und jeden Transfer (§ 746.6 EAR)
  • Vor allem bei SSI-Gelisteten: zusätzliche Prüfungen bzgl. Finanzierung oder bzgl. Potential für Öl-Herstellung (EO 13662 und SSI-Liste)
  • Kundenprüfung: Lieferung verboten, wenn Kunde auf einer der US-Sanktionslisten gelistet ist; vgl. auch die Ukraine-Related Sanctions Regulations des OFAC.

Auch im US-Exportrecht gibt es erhebliche Verschärfungen bzgl. des Handels mit Russland seit dem 26.02.2022; sie gleichen weitgehend denen der EU.


C. Unser Beratungsangebot

  • Wir prüfen, ob Ihre Handelsaktivitäten und Dienstleistungen dem EU- oder US- Russland Embargo unterfallen. Falls ja, beantragen wir, soweit möglich, Ausnahme-Genehmigungen beim BAFA oder anderen nationalen Export-Behörden wie BIS/OFAC.
  • Wir beantragen Freigabe eingefrorener Güter wegen des Bereitstellungs-verbots (z.B. nach Art.2 Ukraine-VO), wenn Sie Güter von einem inzwischen gelisteten Lieferanten erhalten haben und diese noch vor der Listung bestellt haben.
  • Wir beraten Sie bei der Abwicklung Ihres Russland- bzw. Belarus-Geschäftes (nach EU-Sanktionen und Gegen-Sanktionen)
  • Wir beraten Sie umfassend zum Erkennen und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften, um zu verhindern, dass es zu mittelbaren Russland-Geschäften kommt, weil Ihr Kunde die von Ihnen erhaltenen Güter nach Russland weiterverkauft oder weiterliefert – dies wäre ein mittelbarer Embargoverstoß von Ihnen, falls es um Güter geht, die in den Embargo-Anhängen gelistet sind.
  • Wir verfassen Absicherungs-Verträge für Sie, um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden, und wir beraten Sie zur No Russia-Klausel und zur hierfür erfor-derlichen Risikobewertung und Compliance-Strategie und sonstigen Absiche-rungs-Maßnahmen.
  • Wir beraten Sie zur Frage, ob Sie eine erhaltene Kaufpreis-Zahlung wegen Art.11 Russland-VO zurückzahlen dürfen, nachdem sich herausgestellt hat, dass Sie diesen Kaufvertrag wegen des Embargos nicht erfüllen können.
  • Wir prüfen, ob Ihre Kunden (unmittelbar oder mittelbar) gelistet sind oder als militärische Endverwender angesehen werden können.
  • Wir beantragen verbindliche Auslegungen zu strittigen Rechtsfragen zum Russland-Embargo.
  • Wir beraten und vertreten Sie, wenn es um einen möglichen Embargo-Verstoß geht; hierbei werden wir alles prüfen, was hiergegen sprechen könnte (z.B. fehlerhafte Einreihung des Gutes, falsche Anwendung einer Altvertrags-Regelung, kein Vorsatz wegen Irrtümern etc.). Oder wir legen für Sie eine freiwillige Selbstanzeige ein.

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